Anspruch auf Schadensersatz auch nach Verkauf des Dieselkandal-Fahrzeugs

Der BGH in Karlsruhe verhandelte am 15. Juni 2021 zwei ähnlich gelagerte Fälle im Diesel-Abgasskandal von VW. Letztlich ging es um die Frage, ob Verbrauchern ein Schadensersatz zusteht, obwohl sie ihren VW-Diesel bereits verkauft haben. Nach vorläufiger Einschätzung des sechsten Zivilsenats steht den Verbrauchern tatsächlich Schadensersatz zu. Für die Berechnung von Ansprüchen tritt an die Stelle des Wagens dann der Verkaufspreis. Das zu erwartende verbraucherfreundliche Urteil ist auch auf andere im Abgasskandal verwickelten Hersteller anwendbar. Das gilt nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gerade im aktuellen Fiat-Chrysler-Skandal, der die Reise- und Wohnmobilbranche durchschüttelt. Hier die einzelnen verhandelten BGH-Fälle kurz zusammengefasst:

  • Im ersten Fall geht es um einen VW mit dem Skandaldiesel EA189. Unstrittig ist die nachweisliche Manipulation des Diesel-Motors. Die Klägerin hat das Fahrzeug bereits verkauft, fordert aber dennoch Schadensersatz von Volkswagen. Das Oberlandesgericht Köln gab der Frau recht. Schließlich war das Fahrzeug beim Kauf mangelhaft. Der Schaden war damit bereits eingetreten. Wie es jetzt aussieht, wird der BGH dem OLG Köln folgen und VW zur Zahlung von Schadensersatz verurteilen. Die Entschädigung wird auf Grundlage des Kaufpreises abzüglich des Verkaufspreises sowie einer von der Laufleistung abhängigen Nutzungsentschädigung berechnet (Az. VI ZR 575/20).

  • Im nächsten Fall hatte der Kläger seinen VW-Diesel bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und zusätzlich eine „Wechselprämie“ von 6000 Euro bekommen. Hier hatte zuletzt das OLG Oldenburg entschieden, dass diese Summe nicht vom Schadenersatz-Anspruch abzuziehen sei. Auch hier hatte der BGH in seiner Einschätzung nichts zu kritisieren und wird daher das Urteil bestätigen (Az. VI ZR 533/20).