Noch ein OLG Paukenschlag - Berliner VW Händler hat arglistig getäuscht

Presseerklärung der Kanzlei Schmidt auf https://www.openpr.de/news/1056947/VW-Urteile-Erstmals-rechnet-ein-OLG-dem-VW-Haendler-die-arglistige-Taeuschung-der-VW-AG-zu.html

 

Rechtsanwalt Thomas Schmidt aus Kleinmachnow berichtet, dass in einem von ihm vertretenen Verfahren das Kammergericht  (KG) in einer Verfügung vom 29.7.2019 - Az. 4 U 70/19 - als erstes deutsches Oberlandesgericht in seinem Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO die Auffassung vertritt, dass die Volkswagen AG hinsichtlich der verbauten VW-Motoren EA 189 arglistig getäuscht hat und dass diese arglistige Täuschung dem VW-Händler in Berlin zugerechnet werden könne, so dass der Kaufvertrag erfolgreich gemäß § 123 BGB angefochten werden konnte. Dies gilt besondere deshalb, weil das Fahrzeug bei der Volkswagen AG in Wolfsburg übergeben wurde, "zumal diese für das streitige Update zuständig ist".  Außerdem ist der verklagte VW-Händler die Volkswagen Automobile Berlin GmbH, welche eine 100%ige Tochter der Volkswagen AG ist.

 

Zudem geht der Senat ebenfalls wie z.B. das OLG Koblenz und das OLG Köln davon aus, dass die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung der Volkswagen AG in Betracht kommt.

 

Im Rahmen der Prüfung des § 123 Abs. 2 BGB führt der Senat aus:

 

"...der Senat ... merkt an, dass über §§ 826, 31 BGB betreffend insbesondere die  Vorstandsmitglieder hinaus auch eine Anwendung von §§ 831, 826 BGB betreffend entsprechendes Agieren nachgelagerter Mitarbeiter, z.B. der Entwicklungsabteilung, zumindest  denkbar erscheint."

 

Sofern der Kläger den Kaufvertrag mit dem Händler wirksam angefochten hat, heißt es in der Verfügung weiter:

 

"Für diesen Fall stünde dem Kläger möglicherweise (nur) ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Bereicherungsrecht zu (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB), d.h. Rückgabe des Fahrzeugs nebst Wert der „gezogener Nutzungen"(§ 818 Abs. 1 und 2 BGB) gegen Rückzahlung des gezahlten  Kaufpreises."

 

Der Kläger hatte einen VW Touran Comfortline BlueMotion Technology 1,6 L  TDI am 26.1.2015 in Berlin bestellt und am 31.3.2015 in Wolfsburg bei VW abgeholt.

 

Der Kläger erstmals durch die Mitteilung der Beklagten vom Dezember 2016, die beim Kläger erst im Januar 2017 eingegangen ist, erfahren, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Dort wurde der von der Volkswagen AG gefertigte Dieselmotor des Typs EA 189, 1,6 L eingebaut, dessen Software eine Abschalteinrichtung enthält, welche den Ausstoß der normgemäßen niedrigen Abgaswerte auf dem Prüfstand vortäuscht.

 

Die Beklagte ist  VW-Vertragshändlerin und eine 100%ige Tochter der VW-AG. Dennoch hatte sie es abgelehnt, auf die Einrede der  Verjährung zu verzichten.

 

Der Kläger hatte daraufhin Gewährleistungsansprüche auf Neulieferung gegen den VW-Händler geltend gemacht und für den Fall, dass diese Anspruch verjährt seien, argumentiert, dass  dem Händler die arglistige Täuschung zuzurechnen sei, so dass eine längere Verjährungsfrist gelte. Hilfsweise zur Fristwahrung und für den Fall, dass der Neulieferungsanspruch unbegründet sei, hat der Kläger zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt.

 

Die Anfechtung hält der 4. Senat des Kammergerichts jetzt in seiner o.g. Hinweisverfügung für erheblich.

 

Entgegen der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung  der Oberlandesgerichte in VW-Verfahren, geht erstmals ein Senat eines Oberlandesgerichtes davon aus, dass VW nicht nur sittenwidrig geschädigt und arglistig getäuscht, sondern dass deren Arglist dem VW-Händler in vollem Umfange zuzurechnen ist. Alle VW-Vertragshändler- besonders die 100%igen Tochterunternehmen der VW-AG - haben bisher  immer behauptet, sie seien von der Volkswagen AG rechtlich und tatsächlich völlig unabhängig und haben von dem Abgasbetrug nichts wissen können und das Wissen der Volkswagen AG können ihnen auch nicht zugerechnet werden. Auch bestehe keine Verpflichtung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, weil weder die öffentlichen Erklärungen der VW-AG noch deren Verpflichtungserklärungen gegenüber den Behörden bindend seien. Dem hat das oberste Gericht in Berlin nunmehr eine Abfuhr erteilt.

Damit bestätige das Kammergericht, so Rechtsanwalt Schmidt, seine umfangreichen Rechtsausführungen zur Zurechnung der arglistigen Täuschung, die in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer erarbeitet wurde.

 

 

Die Frage der Zurechnung der arglistigen Täuschung war, so Schmidt, bereits zentraler Gegenstand eines Verfahrens vor dem BGH, das jedoch im Mai 2019 leider zur Zufriedenheit des dortigen Klägers von ihm verglichen wurde. Im Rahmen des jetzt beim KG anhängigen Verfahrens wird der BGH erneut Gelegenheit bekommen, diese Frage zu entscheiden. Das KG wird am 3.9.2019 entscheiden. VW wird mit Sicherheit in die Revision gehen.

20.8.19 Kammergericht findet harte Worte zur Sittenwidrigkeit der Volkswagen AG

Der 4. Zivilsenat des Kammergerichts hat heute eine von Rechtsanwalt Thomas Schmidt aus Kleinmachnow vertretene Klage gegen die VW AG verhandelt.

Kläger waren Käufer eines Diesel-Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung. Bisher hat das höchste Gericht in Berlin nur einen VW- Neulieferungsfall am 19.3.2019 verhandelt und ein Sachverständigengutachten über das VW-Update in Auftrag gegeben.

Der 4. Zivilsenat hat am 20.8.2019 in der mündlichen Verhandlung seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt.  Auf ein Sachverständigengutachten kommt es dem Senat nicht an. Er hält nach dem derzeitigen Beratungsergebnis eine Haftung der Beklagten (VW) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für gegeben.

 

Er sehe den Schaden der Kläger nach Vorberatung darin, dass das Fahrzeug zum einen bereits aufgrund der Betroffenheit vom Abgas-Skandal im Wert gemindert sei und der Schaden zum anderen schon in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit liege. Es komme bei der Frage des Schadens auch nicht darauf an, ob das Software-Update nachträglich durchgeführt worden sei, da darin kein Verzicht auf Schadenersatz liege.

 

Link zum Video:

https://www.rbb-online.de/abendschau/videos/20190820_1930/Schadensersatz_Diesel_pkw.html