Klagen gegen VW direkt sind 2020 noch möglich.

PKW Besitzer mit VW-Motoren EA 189 können auch 2020 weiterhin VW auf Schadensersatz verklagen.

 

 


 

Die gegenwärtig häufig veröffentlichte Auffassung, dass die Ansprüche erst Ende 2020 verjähren, ist gut vertretbar:

Der Beginn der Verjährung gem. § 199 I Abs. 2 BGB, knüpft an den Schluss des Jahres an, in dem der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Eine zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen ist dabei aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13). Vielmehr bedarf es einer Tatsachenkenntnis, die auf mögliche, einen Ersatzanspruch begründende tatsächliche Umstände schließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 3. 6. 2008 – XI ZR 319/06).

Besonders verwickelte und unklare Rechtslage 

Die VW AG selbst hat zur Verwirrung der Geschädigten entscheidend beigetragen, indem stets von VW-Sprechern veröffentlicht wurde, dass in Deutschland Schadensersatzansprüche nicht durchsetzbar seien, weil die Rechtslage mit der in den USA nicht vergleichbar sei.

Handelt es sich um eine „besonders verwickelte und unklare Rechtslage“, so sieht der BGH die Anwendung einer Ausnahmeregelung vor, mithin einen Aufschub des Beginns der Regelverjährung, und begründet dies mit der Unzumutbarkeit der Erhebung einer Klage für den Gläubiger

Von einer verwickelten und unklaren Rechtslage ist nach Ansicht des BGH auszugehen, wenn Rechtsunkenntnis vorliegt und hierdurch Zweifel an den aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen. Von solch einer Rechtsunkenntnis kann in jenen Fällen ausgegangen werden, die infolge einer rechtlich nicht abschließend bewerteten juristischen Aufarbeitung Raum für Spekulationen bieten und eine eindeutige Rechtsauffassung, hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, (noch) nicht formuliert werden kann.

Zwar wies der BGH darauf hin, dass der Mangel einer höchstrichterlichen Rechtsprechung der Annahme der Kenntnis nach § 199 I Abs. 2 BGB nicht entgegenstünde. Jedoch steigt das Maß an Unklarheit und Unsicherheit, sofern eine entgegenstehende Rechtsprechung der Annahme des Vorhandenseins anspruchsbegründender Tatsachen widerspricht und selbst ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage nicht abschließend beurteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24-02-1994 – III ZR 76/92).

Nur negative Urteile im Jahr 2016

Der Diesel-Abgasskandals konnte auch im Jahre 2016 nicht vollständig aufgeklärt und die Verantwortlichkeit jener Personen, die an der Entwicklung der Abschalteinrichtung beteiligt waren, nicht abschließend geklärt werden.

Landgericht Bochum 2016 

Die zweifelhafte Rechtslage wurde ferner durch die ersten ergangenen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal bekräftigt. Das LG Bochum wies im Mai 2016 die Klage eines Verbrauchers gegen VW mit der Begründung ab, es mangle an einer erheblichen Pflichtverletzung (vgl. LG Bochum, Urteil vom 16.3.2016 – I-2 O 425/15).

Weitere Urteile zum Nachteil von VW-Käufern

Es folgten zahlreiche weitere Urteile, die zum Nachteil getäuschter Käufer entschieden wurden (vgl. LG Hagen, Urteil vom 07.10.2016 – 9 O 58/16; LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017 – 3 O 21/17), sodass im Jahre 2016 von einer gesicherten Rechtslage nicht ausgegangen werden konnte, mit der Folge, dass ein hinreichend sicherer Boden für aussichtsreiche gerichtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt abzulehnen war. Die Annahme, die betroffenen Käufer hätten bereits im Jahre 2016 Kenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen erlangt, sei somit verfehlt und unbillig.

Änderung der Rechtslage im Jahr 2017?

Eine Kehrtwende könnte sich hingegen im Jahre 2017 an, als die Beklagte von der Einlegung etwaiger Rechtmittel gegen drei erstinstanzliche Urteile absah, und ihrer bisherigen Praxis zuwiderhandelte, um in der Weise die Rechtskraft verbraucherfreundlicher Entscheidungen hinauszuzögern Mit der Rechtskraft der ergangenen Urteile konnte eine unanfechtbare Entscheidung formuliert und mithin ein Schritt in Richtung einer fortschreitenden Erarbeitung einer stabilen Rechtsauffassung gemacht werden.

Beginn der Verjährung frühstens im Jahr 2017

Demnach müsse der Verjährungsbeginn wegen der noch ins Jahre 2016 anhaltenden unsicheren Rechtslage und mangels einer hinreichend konkreten Beantwortung der einschlägigen Rechtsfragen, in das Jahr 2017 hinausgeschoben und die Verjährung i. S. d. §§ 195, 199 I Abs. 2 BGB konsequenterweise mit Ablauf des Jahres 2020 angenommen werden.

Im Übrigen setzt die Kenntnis i. S. d. § 199 eine hinreichende Kenntnis von der Selbstbetroffenheit voraus, infolge derer der Inhaber einer Schadensersatzforderung gerichtlich vorgehen und diese geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1995 – VI ZR 246/94). 

Die Annahme der Kenntnis von der Betroffenheit könne im Falle des Diesel-Abgasskandals jedoch nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Mitglieder des Vorstandes der Volkswagen AG medienwirksam den Einsatz manipulativer Abschalteinrichtungen eingestanden haben. Angesichts der fortlaufenden juristischen Aufarbeitung, die im Jahre 2016 nicht endgültig abgeschlossen war, kann die Kenntnis der betroffenen Personen frühestens mit Erhalt eines Rückrufschreibens angenommen werden. 

Demnach müsse der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis und mangelnder konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der Selbstbetroffenheit auf das Jahr 2017 hinausgeschoben werden.

Das können wir für Sie tun: Rückzahlung des Kaufpreises von der VW AG fordern und den  PKW an VW übergeben  oder einen Minderungsbetrag fordern und den PKW behalten.

Eine kostenlose Neulieferung kommt nur für Fahrzeuge in Betracht, bei denen die 2-jährige Gewährleistungsfrist (Garantie) noch nicht abgelaufen ist.

Hat ein PKW Besitzer sich an der VW-Musterfeststellungsklage beteiligt, hemmt diese die Verjährung ebenfalls.


Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) endet schon nach 1 Jahr ab Kenntnis vom Skandal.  Reines "Kennenmüssen" der Täuschung genügt nicht. Dies muß bei den neuen Rückrufaktionen von Porsche, Audi und VW (Touareg) beachtet werden.

   

VW betont weiterhin, dass freiwillig - ohne Klageerhebung - keine Zugeständnisse gemacht werden. Auch wenn die Gerichte sich noch nicht einig sind, ist es ratsam, seine Ansprüche durch eine Klage zu sichern.