Oberlandesgerichte urteilen positiv im VW-Skandal -

Jetzt auch Fahrzeuge mit EA288 VW-Motoren betroffen

Neben einzelnen Modell - wie dem Audi A3 - mit Schadstoffklasse Euro 5 sind hauptsächlich Dieselfahrzeuge folgender VW-Marken betroffen (Seat, Audi, Skoda, VW) mit der Schadstoffklasse Euro 6:

 

Volkswagen mit Motoren Typ EA 288:

  • VW Polo V 1.4 TDI, Polo VI 1.6 TDI
  • VW Golf VII 1.6 TDI, VW Golf VII 2.0 TDI
  • VW Golf Sportsvan 1.6 TDI, VW Golf Sportsvan 2.0 TDI
  • VW Jetta VI 1.6 TDI, VW Jetta VI 2.0 TDI
  • VW Tiguan 2.0 TDI, VW Tiguan II 2.0 TDI
  • VW Touran II 1.6 TDI, VW Touran II 2.0 TDI
  • VW T-Roc 1.6 TDI, VW T-Roc 2.0 TDI
  • VW Beetle 2.0 TDI
  • VW Sharan II 2.0 TDI
  • VW Scirocco III 2.0 TDI
  • VW Arteon 2.0 TDI
  • VW Passat B8 1.6 TDI, VW Passat B8 2.0 TDI
  • VW T6 2.0 TDI
  • VW Caddy 2.0 TDI
  • VW Crafter 2.0 TDI
  • VW Amarok 2.0 TDI

Audi mit Motoren Typ EA 288:

  • Audi A1 8X 1.4 TDI, Audi A1 8X 1.6 TDI
  • Audi A3 8V 1.6 TDI, A3 8V 2.0 TDI
  • Audi A4 B8 2.0 TDI,Audi A4 B9 2.0 TDI
  • Audi A5 F5 2.0 TDI
  • Audi A6 C7 2.0 TDI
  • Audi Q2 GA 1.6 TDI, Audi Q2 GA 2.0 TDI

Seat mit Motoren Typ EA 288:

  • Seat Ibiza 1.4 TDI
  • Seat Toledo IV 1.4 TDI, Seat Toledo IV 1.6 TDI
  • Seat Leon III 1.6 TDI, Seat Leon III 2.0 TDI
  • Seat Ateca 1.6 TDI, Seat Ateca 2.0 TDI
  • Seat Alhambra II 2.0 TDI
  • Seat Tarraco 2.0 TDI

Škoda mit Motoren Typ EA 288:

  • Škoda Fabia III 1.4 TDI
  • Škoda Rapid (2012) 1.4 TDI, Škoda Rapid (2012) 1.6 TDI
  • Škoda Octavia III 1.6 TDI, Škoda Octavia III 2.0 TDI
  • Škoda Superb III 1.6 TDI, Škoda Superb III 2.0 TDI
  • Škoda Karoq 1.6 TDI, Škoda Karoq 2.0 TDI
  • Škoda Kodiaq 2.0 TDI, Škoda Kodiaq RS 2.0 TDI

OLG: VW-Neulieferung-Urteile

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1567/17 hat mit Beschluss vom 20.12.2017 eine Neulieferungsurteil des LG Regensburg bestätigt.  Dagegen legte der Händler am 11.01.2018 beim Bundesgerichtshof, VIII ZB 10/18 eine Rechtsbeschwerde ein. Diese Rechtsbeschwerde nahm der Händler dann bereits am 08.02.2018 wieder zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts Regensburg rechtskräftig. Der Händler ist damit verpflichtet, ein kostenloses neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern.

 

Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 54/17, welches über eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden hat, Zweifel an dem Update von VW kundgetan. In dem dortigen Verfahren geht es um die Nachlieferung eines Audi Q5.

 

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München, 8 U 1710/17 hat das Oberlandesgericht München ebenfalls Zweifel an dem Update von VW kundgetan. Dort geht es um die Nachlieferung eines Audi A3.

 

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 133/17 hat sich positiv in einem Nachlieferungsfall geäußert. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage gegen den Händler noch abgewiesen mit der Begründung, dass die Neulieferung eines aktuellen Serienmodells nicht verlangt werden kann, weil es zu große Unterschiede im Vergleich zum bestellten Modell aufweise.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart erteilte nunmehr einen Hinweis mit dem folgenden Wortlaut und schlug vor, in Vergleichsverhandlungen einzutreten:

 

"Es erscheint zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts, eine Nachlieferung sei unmöglich, tragfähig begründet ist. Nach dem beiderseitigen Sachvortrag und den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich infolge einer Änderung der Motorisierung beim Modell Yeti Abweichungen in der Ausstattung nur insofern. als nach den Änderungen ab Juni 2015 der 2,0 I-Motor mit 1968 ccm nunmehr nur noch in einer Leistungsstufe mit 110 kw (150 PS) angeboten wird, Diese Änderung wurde von Herrn Nlemeyer von Skoda Deutschland in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht als "Facelifting" bezeichnet. Sie nach seinen Angaben - was zwangsläufig ist - Folgewirkungen für die Parameter Höchstgeschwindigkeit, Verbrauch, Gewicht, Beschleunigung. Damit zusammen hängen wohl auch die günstigeren Emissionswerte mit der Folge einer Einstufung in Euro 6. Im Tatsächlichen ist dies unstreitig (vgl. auch Protokoll des Landgerichts S. 19.05.2017, S. 5). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats handelt es sich hier bel der Leistungsänderung um 10 PS gegenüber dem gekauften Fahrzeug mit entsprechenden Auswirkungen auf die genannten Werte nicht um mehrfache Unterschiede in der Fahrzeugausstattung, sondern um eine einheitliche Veränderung, die nicht so gravierend sein dürfte, dass damit schon eine Gattungsänderung verbunden ist."

 

 

 

Oberlandesgericht Karlsruhe 

Az. 13 U 167/17: In Karlsruhe hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines Audi A3 verurteilt. Zuvor hatte der Geschädigte beim Landgericht Konstanz, B 2 O 31/17 eine Klage auf Neulieferung erhoben, die abgewiesen wurde. Das Landgericht war der Ansicht, dass eine Klage auf Neulieferung deshalb keinen Erfolg habe, weil das Update zumutbar sei. Die Kosten für das Aufspielen des Updates seien erheblich geringer als die Neulieferung eines neuen Pkw, weshalb dem Händler die Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Tausch gegen das Manipulierte unzumutbar sei. Dieser Ansicht erteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr eine Absage. Es hob das Urteil des Landgerichts Konstanz auf und verurteilte den Händler zur Neulieferung des Audi A3. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die Neulieferung wegen eines Modellwechsels nicht unmöglich sei. Das neue Modell des Audi A 3 entspreche vertraglich noch dem alten Modell. Auch sei die Nachlieferung nicht unzumutbar. Im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens stand das Update noch nicht zur Verfügung, sodass ausschließlich die Nachlieferung des neuen Fahrzeugs als Anspruch erfüllt werden konnte. Die Nachbesserung war zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits 2009 von einem Händler erworben. Es weist derzeit einen Kilometerstand von ca. 200.000 km auf. Dieses manipulierte 

 

13 U 144/17: vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines VW Sharan verurteilt. Zuvor hatte der Geschädigte beim Landgericht Konstanz, D 2 O 418/16 eine Klage auf Neulieferung erhoben, die abgewiesen wurde. Das Landgericht war der Ansicht, dass eine Klage auf Neulieferung deshalb keinen Erfolg habe, weil das Update zumutbar sei. Die Kosten für das Aufspielen des Updates seien erheblich geringer als die Neulieferung eines neuen Pkw, weshalb dem Händler die Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Tausch gegen das Manipulierte unzumutbar sei. Dieser Ansicht erteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr eine Absage. Es hob das Urteil des Landgerichts Konstanz auf und verurteilte den Händler zur Neulieferung des VW Sharan. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die Neulieferung wegen eines Modellwechsels nicht unmöglich sei. Das neue Modell des VW Sharan entspreche vertraglich noch dem alten Modell. Auch sei die Nachlieferung nicht unzumutbar. Im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens stand das Update noch nicht zur Verfügung, sodass ausschließlich die Nachlieferung des neuen Fahrzeugs als Anspruch erfüllt werden konnte. Die Nachbesserung war zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits 2011 von einem Händler erworben. Es weist derzeit einen Kilometerstand von ca. 160.000 km auf. Dieses manipulierte Fahrzeug muss er zurückgeben, für die Nutzung muss er jedoch keine Nutzungsentschädigung bezahlen. Er ist daher das manipulierte Fahrzeug 8 Jahre kostenlos gefahren.

 

In dem Verfahren 13 U 16/18 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines VW Touran verurteilt. Vorausgegangen war ein Verfahren vor dem Landgericht Offenburg, 3 O 240/16. Bereits dort wurde der Händler zur Neulieferung verurteilt. Dagegen legte der Händler Berufung ein, mit dem Ziel der Klageabweisung. Diese Berufung wurde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen mit denselben Argumenten wie bei den anderen beiden Verfahren. Damit erhält die Klägerin kostenlos einen neuen Touran. Sie hatte das Fahrzeug bereits 2013 von einem Händler erworben.

 

 

OLG Stuttgart Neulieferung 5 U 45/18 Urt.v. 29.07.2019 verurteilte einen Händler zur Nachlieferung eines Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs verurteilt, ohne dass der Geschädigte für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht, 4 U 97/17, hat mit Urteil vom 15.07.2019 einen Händler dazu verurteilt, einem Geschädigten einen neuen, mangelfreien VW Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern. 

 

Das OLG Celle bestätigt den Neulieferungsanspruch mit Beschluß vom 23.5.2019 grundsätzlich ebenfalls - 7 U 178/17 -.

 

Das Kammergericht bestätigte den Neulieferungsanspruch mit Beschluß vom 30.4.2019 -21 U 49/18 - grundsätzlich ebenfalls.

 

 

 


OLG: VW-Schadensersatz-Urteile

Das OLG Koblenz5 U 1318/18 -  hat mit Urteil vom 12.06.2019  entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet ist.

 

Brandenburgischen Oberlandesgericht, 2 U 114/18 , dort ist zwischenzeitlich das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren wurde die Volkswagen AG aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verurteilt. 

 

Die OLG Oldenburg, 2 U 9/18, OLG Karlsruhe, 13 U 17/18,  OLG München, 8 U 1706/17 haben zu erkennen gegeben, dass Ansprüche gegen VW direkt begründet sein können:

 

Das OLG Oldenburg, 2 U 9/18 hat folgenden Hinweis zu einer möglichen Haftung von VW erteilt:

„(…) weist der Senat in Vorbereitung auf die anstehende mündliche Verhandlung darauf hin, dass der Senat bei derzeitiger Würdigung des Sachs-und Streitstandes davon ausgeht, dass das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB zu Recht bejaht hat.“

 

Das OLG Karlsruhe, 13 U 17/18 sieht es ähnlich:

„(…) im Hinblick darauf, dass zahlreiche der eingelegten Berufungen und Klagen in den „Dieselfällen“ nach außergerichtlichen Einigungen zurückgenommen worden sind (..) hat der Senat bisher von einer Terminierung in den Dieselfällen“ abgesehen. (…) Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats spricht auch deutlich mehr für die Haftung der VW AG auf Schadensersatz nach § 826 BGB als dagegen.“

 

OLG Karlsruhe, (Hinweis-)Beschluss vom 05.03.2019 Aktenzeichen: 13 U 142/18, will eine Verurteilung von VW wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung bestätigen. Die Lieferung eines Autos mit illegaler Abschaltung der Abgasreinigung stelle nach der Argumentation des Gerichts in einem ausführlichen Hinweisbeschluss zum Fall eine konkludente Täuschung dar. Der Käufer eines Fahrzeugs dürfe sich darauf verlassen, dass die Behörden den gelieferten Wagen nicht aus dem Verkehr ziehen können. Als Motiv für die Manipulation komme allein die Gewinnmaximierung in Betracht. VW handle deshalb sittenwidrig.

 

OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18 die Volkswagen AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

 

Das OLG München, 8 U 1706/17 geht von einem Verstoß gegen das europäische Typengenehmigungsrecht aus:

„Der Vorsitzende hält zumindest eine Haftung aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB derzeit für gut diskutierbar und gibt zu bedenken, dass viele Käufer sich vor dem Erwerb eines Autos anhand der Herstellerangaben im Internet oder aus einem gedruckten Prospekt oder die technischen Daten eines Autos Informieren. Für einige Erwerber sind dabei auch die Abgaswerte kaufentscheidend.“

 

 

Das OLG München hat sich auch mit Verfügung vom 4. Juli 2019 hinsichtlich der sittenwirdrigen Schädigung der VW AG zugunsten der Verbraucherseite positioniert (Az.: 18 U 4761/18).

 

 

In dem Verfahren des OLG Oldenburg - 5 U 151/18 - kam es am 08. Mai 2019 zur mündlichen Verhandlung ("Kauf nach Kenntnis-Fall")und das OLG gabe zu erkennen, dass dem Käufer ebenfalls Schadensersatzansprüche zustehen.

 

OLG Köln steht mit seinem Hinweis-Beschluss vom 01.03.2019 wieder auf die Seite der Betroffenen (Az. 16 U 146/18). Ähnlich wie das Oberlandesgericht Karlsruhe lässt auch der 16. Senat des OLG Köln keinen Zweifel daran, dass die Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung, die Betroffenen vorsätzlich und sittenwidrig schädige.

 

OLG Köln Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19,1 0138/18:

 Das OLG bestätigte die Auffassung des LG Bonn, wonach der Anspruch nicht nur ab Rechtshängigkeit - also ab Erhebung der Klage -, sondern auch schon vorher zu verzinsen sei. Der frühere Zinsanspruch ergebe sich dabei aus §§ 829, 246 BGB als sogenannter Deliktszins. "Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen", so kann der Verletzte den Betrag verzinsen, bestimmt § 849.  Zweck der Vorschrift ist es, dem Geschädigten einen pauschalen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er die entzogene Sache nicht mehr nutzen konnte. Dem Wortlaut nach passt diese Norm nicht auf den VW-Sachverhalt, doch die Gerichte können sich auf den BGH stützen, der sie auf jeden Sachverlust durch ein Delikt, wie zum Beispiel auch eine Geldüberweisung, 

 

Das OLG Köln vertritt die gleiche Auffassung mit Beschluss vom 01.07.2019, Az. 27 U 7/19

 

Das  OLG Köln, 18 U 70/18,  verurteilte VW am 3.01.2019. Ebenso mit Beschluss vom 28.05.2018 (Az. 27 U 13/17).

 

OLG Köln, 16 U 199/18: Das OLG Köln entschied nun, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Amarok 2.0 TDI das Fahrzeug zurückgeben kann und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückbekommt. VW sei aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.

 

 

OLG Celle, 7 U 33/19, hat mit Beschuß v. 01.07.2019 ebenfalls eine sittenwidrige Schädigung der VW AG angenommen.


Listen zu VW Urteilen:

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Stand 25.11.19
15x OLG Entscheidungen zu § 826.pdf
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Stand 25.11.19
60x Zins LG u OLG.pdf
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Stand 19.11.19
17x keine Nutzungsentschädigung.pdf
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