VW-Skandal Neulieferung: Bundesgerichtshof erklärt erstmals Rechtsmittel für verlustig

Erstmals wurde eine Verurteilung zur Neulieferung rechtskräftig

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Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19.07.2017 - 7 O 1892/16; bestätigt vom Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1567/17, Beschluss vom 20.12.2017; ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof, VIII ZB 10/18, entschied durch Beschluss vom 20.03.2018 (nach Rücknahme der Beschwerde des Händlers). 

 

Das Landgericht Regensburg hatte am 19.07.2017 im VW Skandal einen Händler dazu verurteilt, dem Kläger einen neuen VW Polo zu liefern Zug-um-Zug gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist nach Ansicht des Landgerichts mangelhaft und eine Neulieferung ist möglich. Dagegen hat der Händler Berufung eingelegt. Diese Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1567/17 mit Beschluss vom 20.12.2017 verworfen. Dagegen legte der Händler am 11.01.2018 beim Bundesgerichtshof, VIII ZB 10/18 eine Rechtsbeschwerde ein. Diese Rechtsbeschwerde nahm der Händler dann bereits am 08.02.2018 wieder zurück. Mit Beschluss vom 20.03.2018 erklärte der BGH das Rechtsmittel des Händlers für verlustig. Damit ist das Urteil des Landgerichts Regensburg rechtskräftig. Der Händler ist damit verpflichtet, ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern.

 

RA Thomas Schmidt vertritt hauptsächlich Neulieferungsklagen

Dass Neulieferungsklage erfolgreich sein können - entgegen der Meinung einer Vielzahl von Anwälten und Richtern - zeigt das o.g. erste bis zum BGH gelangte Verfahren im VW-Skandal. Es handelt sich dabei um juristisches Neuland.

 

Die Kanzlei Schmidt hat die Hälfte ihrer erhobenen Neulieferungsklagen bereits zur Zufriedenheit der Kläger vergleichsweise erledigt. Das zeigt ebenfalls, dass VW sich bemüht, höchstrichterliche Entscheidung in diesen wenigen Klageverfahren zu vermeiden.

 

Die Folgen für die gesamte Autobranche wäre gewaltig, denn endlich müssten sich die Hersteller bemühen, mangelfreie Autos ohne betrügerische Einbauten herzustellen. Andernfalls hätten Käufer auch nach vielen Jahren und auch bei sehr hohen Kilometerständen einen Anspruch auf ein nagelneues kostenloses Auto aus der aktuellen Serie. Dabei wäre es dann egal, ob das alte Auto nur noch Schrottwert hätte. 

 

Die erste von Rechtsanwalt Schmidt geführte verjährte Neulieferungsklage gelangt ebenfalls in Kürze zum BGH.

Es erscheint erfolgversprechend, dass das höchste Gericht in Deutschland die ständig wiederholte öffentliche Erklärung der VW-AG bezüglich des Verjährungsverzichts und auch die ausdrückliche Vereinbarung mit der Regierung, auf die Einrede der Verjährung zugunsten der VW-Geschädigten zu verzichten, ernst nimmt und Vertragshändler des VW-Konzerns trotz der nachträglich doch erhobenen Einrede der Verjährung zur Neulieferung verurteilt.

 

Bemerkenswerte Weise hat ausgerechnet die ADAC-Rechtsschutzversicherung sich geweigert, eine Deckung für eine vergleichbare Klage in 2. Instanz zu erklären. Dies zeigt wieder einmal, dass man vom ADAC nicht erwarten kann sich bedingungslos auf die Seite von VW-Geschädigten zu stellen.

Erst die Großkanzlei Dr. Stoll & Sauer hatte die Möglichkeit, den ADAC zur Deckung zu zwingen, so dass auch diese verjährte Neulieferungklage die Chance hat, höchstrichterlich entschieden zu werden.