BGH und EuGH klären zu Euro 5 und Euro 6 Rechtsfragen 2020

Das OLG Koblenz hat verbraucherfreundliche Urteile im VW-Skandal gefällt. Diese will VW vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen lassen. Der von Rechtsanwalt Schmidt vertretene Fall vor dem OLG Koblenz wird vom BGH in Kürze zu entscheiden sein (Urteil vom 16.9.2019,Az. 12 U 61/19).

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt aus Berlin/Kleinmachnow hat am 16.9.2019 das bundesweit erste OLG-Urteile beim OLG Koblenz erwirkt, das seinem Mandanten nicht nur Schadensersatz, sondern auch Deliktzinsen gemäß § 849 BGB zugesprochen hat.

 

Da allerdings das OLG Koblenz der VW AG eine Nutzungsentschädigung zugestanden hat und die Deliktzinsen auf den Minderwert des PKW begrenzt hat und auch notwendige Verwendungen zurückgewiesen hat, wurde insoweit Revision eingelegt, so dass der BGH auch über diesen Fall in Kürze entscheiden wird.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet ebenfalls gegen Autobauer,wenn er  den  Schlussanträgen der Generalanwälte folgt

Im ersten VW-Verfahren (Az. C-693/18

(http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=2112 63&pageIndex

=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first?=1) )

machte die Generalanwältin Eleanor Sharpston klar, dass VW den Dieselmotor EA 189 in unzulässiger Weise manipuliert und somit EU-Recht gebrochen hat.  

 

Denn nach Sharpston Ausführungen sind in letzter Konsequenz auch das Software-Update zum EA 189 und das sogenannte "Thermofenster", das in Millionen von Fahrzeugen der meisten Autohersteller zur

Anwendung kommt, eine unzulässige Abschalteinrichtung.

 

Für die französische Justiz ist klar,dass laut der EG-Verordnung 715/2007 jeder Hersteller sein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren muss, dass die zulässigen

Emissionswerte unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden.

Abschalteinrichtungen sind daher unzulässig. Außer sie dienen zum Schutz des

Motors.

In ihrem Schlussantrag betätigte Generalanwältin Eleanor Sharpston die

Sichtweise des französischen Gerichts. Eine Abschalteinrichtung stellt nach

Ansicht der Generalanwältin ein Konstruktionsteil dar, "das die Temperatur, die

Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den

Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion

eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern,

zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des

Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb

vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird". Übersetzt lassen sich die

Ausführungen so interpretieren, dass auch das sogenannte Thermofenster, das die

meisten Autohersteller in ihre Fahrzeuge installieren, um so die

Abgasrückführung zu regulieren, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

Zum Schutz des Motors ist laut Sharpston eine Abschalteinrichtung durchaus

zulässig. Dabei erfasst diese Ausnahme nach Ansicht der Generalanwältin nur den

Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden

(und nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung oder Wertverlust). Die

Generalanwältin ist der Ansicht, "dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken,

die die Zuverlässigkeit des Motors beinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei

der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer

Abschalteinrichtung rechtfertigen können." Aus Sicht der Generalanwältin

rechtfertigt das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu

verzögern, nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung. Gerade damit haben die

meisten Hersteller vor Gericht argumentiert. Dieser Begründung dürfte nun ein

Riegel vorschoben werden.

 

Sharpston erläutert weiter, dass es Sache des nationalen Gerichts sein wird,

festzustellen, ob die fragliche Vorrichtung unter diese Ausnahme fällt.

Angesichts dieser in dem Gutachten enthaltenen Feststellung ist die

Generalanwältin der Auffassung, dass die fragliche Abschalteinrichtung nicht

notwendig erscheint, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und

um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Sharpston merkt weiter an, dass die Automobilhersteller nach der Verordnung Nr.

715/2007 dafür zu sorgen haben, dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen

Emissionsgrenzen während ihres gesamten normalen Betriebs einhalten. Damit ist

auch das Argument der Autohersteller hinfällig, dass die Grenzwerte nur auf dem

Prüfstand einzuhalten sind.

 

Mittlerweile sind neun Verfahren im Diesel-Abgasskandal am EuGH anhängig - sechs

aus Deutschland, zwei aus Österreich und eines aus Frankreich.

Landgericht Gera: Az. C 663/19; C 759/19; C 809/19; C 808/19 (https://www.vw-sch

aden.de/aktuelles/vw-abgasskandal-eugh-entscheidung-laesst-auf-sich- warten-schlu

ssantrag-des-generalanwalts).

 

Vier Verfahren befassen sich mit ähnlicher Thematik: Hat VW sich eine

Typengenehmigung der EU erschlichen? Müssen die Verbraucher eine

Nutzungsentschädigung bezahlen?

 

Verwaltungsgericht Schleswig Az. C 873/19 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/d

iesel-abgasskandal-das-vg-schleswig-laesst-am-eugh-zulaessigkeit-des -software-up

dates)

In diesem Verfahren steht das Software-Update für den Dieselmotor EA 189 zur

Prüfung an. Die Deutsche Umwelthilfe will wissen, ob es sich dabei auch um eine

Abschalteinrichtung handelt.

 

Landgericht Stuttgart: Az. 3 O 31/20 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/gescha

fft-diesel-richter-bringt-porsche-verfahren-vor-eugh-wichtige-fragen -im)

Hier steht das sogenannte Thermofenster von Porsche auf dem Prüfstand. Ist die

Abgasreinigung in einem eng gefassten Temperaturfenster zulässig? Müssen die

Verbraucher eine Nutzungsentschädigung bezahlen?

Oberste Gerichtshof Österreich: Az. 10 Ob 44/19x (https://www.uni-regensburg.de/

rechtswissenschaft/buergerliches-recht/heese/medien/ogh_10_ob_44_19x .pdf)

Auch hier geht es unter anderem um die Frage, ob das Software-Update von VW

rechtskonform ist. Zudem soll geklärt werden, ob der ursprüngliche Mangel als

geringfügig anzusehen ist, wenn der Käufer das Fahrzeug im Wissen um den Mangel

gekauft hätte.

 

Landgericht Klagenfurt Österreich: Az. C-343/19 (https://www.vw-schaden.de/aktue

lles/eugh-generalanwalt-vw-kann-auch-oesterreich-verklagt-werden-am- 30-april-202

0-geht-es)

Der EuGH muss klären, an welchem Standort VW verklagt werden kann. Der

Generalanwalt hat bereits durchblicken lassen, dass eine Klage auch am Ort

möglich ist, an dem der Schaden entstanden ist - also in diesem Fall Österreich.

 

Tribunal de Grande Instance de Paris: Az. C-693/18 (https://www.vw-schaden.de/ak

tuelles/vw-skandal-urteil-des-eugh-steht-kurz-bevor-gericht-frankrei ch-will-zula

essigkeit-der)

Das Gericht muss klären, ob der EA 189 von VW eine unzulässige

Abschalteinrichtung enthält und ob und unter welchen Bedingungen eine regulierte

Abgasreinigung zulässig ist. Die Generalanwältin Eleanor Sharpston machte am 30.

April 2020 in ihrem Schlussantrag deutlich, dass VW im Diesel-Motor EA 189 eine

unzulässige Abschaltreinrichtung verbaut hat. Insgesamt setzte sie für die

 

Zulässigkeit einer regulierten Abgasreinigung enge Grenzen.


Die Rechtsanwaltskanzlei Schmidt vertritt Dieselfahrer seit 2015. Selbst wer nicht an der Musterfeststellungsklage teilgenommen hat, kann nach neuerer Rechtsprechung unter Umständen jetzt noch Schadensersatz gegen VW geltend machen.  Dies gilt sowohl für EA 189 als auch für EA 288 Motoren. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in jedem Fall problemlos die Kosten für die Prüfung des Einzelfalles.


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